Geisenheim am Rhein – Die Stadtverwaltung weist aufgrund der bevorstehenden Winterzeit auf die Verpflichtung zur Straßenreinigung hin, insbesondere auf die Regelungen für die Schneeräumung und die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (siehe §§ 10 + 11).
Nachzulesen ist alles in der „Satzung über die Straßenreinigung“ unter
https://www.geisenheim.de/Buergerservice/Satzungen/Bau-Wohnung-Verkehr/Straßenreinigung.
Besonders wichtig sind die Regelungen für Straßen mit nur einseitigem Gehweg (siehe § 10 Abs. 2 – 4 und § 11 Abs. 2). Hier haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, vor dem kein Gehweg verläuft, die Verpflichtung, den gegenüberliegenden Gehweg zu räumen:
· In Jahren mit gerader Endziffer (z. B. 2018) sind die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite liegenden Grundstücke,
· in Jahren mit ungerader Endziffer (z. B. 2019) die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstücke
zur Schneeräumung bzw. Beseitigung von Schnee- und Eisglätte verpflichtet.
Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten.
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Stadt Geisenheim