BAYREUTH (BY) – Gründonnerstag, 2. April, Karfreitag, 3. April, und Karsamstag, 4. April, gelten nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannte „Stille Tage“. Wie die Stadtverwaltung mitteilt, sind an solchen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt bleibt.
Verboten sind somit nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen, wie beispielsweise Spielhallen. Sportveranstaltungen sind am Gründonnerstag und Karsamstag erlaubt, nicht jedoch am Karfreitag. An diesem Feiertag sind auch musikalische Darbietungen aller Art in Gaststätten mit Schankbetrieb nicht gestattet.
Außerdem gilt für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag ein Verbot für öffentliche Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen. Befreiungen kann die Stadt nur aus wichtigen Gründen erteilen, nicht jedoch am Karfreitag.
Für nähere Auskünfte steht das Amt für öffentliche Ordnung, Telefon (09 21) 25 13 84, Fax (09 21) 25 17 70, gerne zur Verfügung.
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Text: Stadt Bayreuth