Niedersachsen – Recht und Urteile: Berufungen von Beschäftigten eines Versicherungskonzerns zurückgewiesen

News-Welt-RLP-24 - Ratgeber - Recht und Urteile - Aktuell -Niedersachsen / Hannover – Das Landesarbeitsgericht hat am 18. März 2015 in drei Verfahren durch streitiges Urteil, in weiteren 28 Fällen durch Versäumnisurteil die Berufungen von Beschäftigten eines Versicherungskonzerns zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien waren langjährig bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Diese erbringt innerhalb eines Versicherungskonzerns interne Verwaltungsdienstleistungen wie Botendienst, Poststelle, Bestellen und Anlegen von Akten, Telefonzentrale etc. Bei Informationsveranstaltungen mit der Beklagten zu 1. und der Gewerkschaft ver.di erklärte der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1., die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer würden demnächst wegfallen.

Im November 2012 unterzeichneten die klagenden Parteien dreiseitige Verträge, mit denen ihre Arbeitsverhältnisse zur Beklagten zu 1. zum 31. Dezember 2012 beendet und neue Arbeitsverhältnisse mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (Beklagte zu 2.) begründet wurden. Anfang Juli 2013 erklärten die klagenden Parteien die Anfechtung dieser Verträge. Sie machen geltend, inzwischen seien Dienstleistungsunternehmen für die Beklagte zu 1. tätig.

Deren Arbeitnehmer verrichteten jetzt dieselbe Arbeit wie zuvor sie selbst und unterlägen unmittelbar den Weisungsrechten der Beklagten zu 1. Diese habe ihre Arbeitnehmer lediglich gegen billigere Leiharbeitnehmer ausgetauscht. Die klagenden Parteien sehen sich von der Beklagten zu 1. arglistig getäuscht, indem sie vorgespiegelt habe, ihre Arbeitsplätze würden entfallen und Klagen seien aussichtslos. Daher müsse die Beklagte zu 1. sie weiter beschäftigen.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen hat das Landesarbeitsgericht in drei Verfahren (2 Sa 973/14, 2 Sa 972/14, 2 Sa 969/14) durch streitiges Urteil zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts haben die klagenden Parteien in diesen Verfahren auch in der Berufung keine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung der Beklagten oder des Betriebsrates dargelegt. Der geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch ist nicht begründet, weil es den klagenden Parteien aus Sicht des Landesarbeitsgerichts in Anbetracht der im Gegenzug zu der Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages erhaltenen Leistungen (unter anderem Abfindungen) nicht unzumutbar war, an dem Vertrag festzuhalten.

Verfahrensfehler bei der Verhandlung und bei der Verkündung des Urteils durch das Arbeitsgericht waren in diesen Verfahren nicht geltend gemacht worden.

In den übrigen Verfahren sind die klagenden Parteien durch einen anderen Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Dieser ist in den Verhandlungen nicht aufgetreten und hat keinen Antrag gestellt. Hier ist die Berufung auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden, teilweise nach Zurückweisung gestellter Befangenheitsanträge.


Herausgeber: Nds. Arbeitsgerichtsbarkeit

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