Justizminister Bausback: „Geeignete Gefangene haben trotzdem die Möglichkeit, Weihnachten im Kreise ihrer Familie zu feiern.“

Der Minister weiter: „Selbstverständlich haben geeignete Gefangene auch in Bayern die Möglichkeit, Weihnachten im Kreise ihrer Familie zu feiern. Wir tragen der besonderen Bedeutung des Weihnachtsfests Rechnung, aber eben auf andere Weise.“ So könne geeigneten Gefangenen zu Weihnachten Ausgang oder Urlaub gewährt werden, sofern keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestehe. Bausback: „Von diesen Möglichkeiten machen unsere bayerischen Justizvollzuganstalten in geeigneten Fällen auch großzügig Gebrauch. Im vergangenen Jahr konnte so 773 Gefangenen, im Jahr 2012 635 Gefangenen über Weihnachten Ausgang bzw. Urlaub gewährt werden.“
Außerdem sieht das Bayerische Strafvollzugsgesetz vor, dass Gefangene unter bestimmten Voraussetzungen am vorhergehenden Werktag entlassen werden können, wenn das Strafende in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar fällt. Im vergangenen Jahr wurden in Bayern 192 Gefangene (2012: 162 Gefangene) in der Weihnachtszeit vorzeitig aus der Haft entlassen. „Im bayerischen Strafvollzug behandeln wir alle Gefangenen gleich“, so Bausback. „Die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung gibt es deshalb übrigens auch, wenn das Haftende auf Ostern, Pfingsten oder andere gesetzliche Feiertage fällt.“
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Text: Justizministerium Bayern







