Amberg (BY) – Angesichts der bevorstehenden Osterfeiertage erinnert die Stadt Amberg daran, dass das geltende Feiertagsgesetz auf jeden Fall eingehalten werden muss.
Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechend sind an sogenannten „stillen Tagen“ öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Stille Tage an Ostern sind der Gründonnerstag (in diesem Jahr der 2. April 2015) sowie der Karfreitag und Karsamstag, 3. und 4. April.
An den stillen Tagen sollen vor allem Trauer, Totengedenken und innere Einkehr im Vordergrund stehen. Deshalb herrscht am Gründonnerstag und an den beiden „Kartagen“ ein Tanzverbot. Dieses gilt nach einer Gesetzesänderung am Gründonnerstag von 2 Uhr morgens bis 24 Uhr. Dem ernsten Charakter der stillen Tage nicht entsprechende Veranstaltungen, die am Vorabend begonnen haben, sind daher spätestens mit Beginn des stillen Tages um 2 Uhr einzustellen.
Am Karfreitag und am Karsamstag gilt das Tanzverbot auch weiterhin von 0 bis 24 Uhr. Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb und in Betrieben, die dem Gaststättengesetz unterliegen, außerdem jegliche Musikdarbietungen verboten – und zwar unabhängig davon, ob an diesem Tag auch tatsächlich ein Schankbetrieb stattfindet. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch, ob es sich dabei um Livemusik handelt oder ob die Musik lediglich über Geräte abgespielt wird.
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Text: Stadt Amberg