Osnabrück (NI) – Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat gegen einen Allgemeinmediziner aus Osnabrück Anklage zum Landgericht Osnabrück erhoben. Ihm wird sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in 13 Fällen und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in insgesamt 72 Fällen vorgeworfen.
Der Arzt wird verdächtigt, von 2009 bis 2013 in 13 Fällen bei Patientinnen, die ihm aufgrund eines geistigen oder seelischen Leidens zur Beratung und Behandlung anvertraut waren, die Brust der Patientin betastet zu haben, ohne dass hierfür eine medizinische Notwendigkeit bestand. Ihm wird zudem vorgeworfen, in den 13 und in 59 weiteren Fällen die Patientinnen zunächst aufgefordert zu haben, den Oberkörper zu entblößen. Sodann soll er von ihnen während der Untersuchungen heimlich Filmaufnahmen gefertigt haben. Dazu verwendete er vermutlich einen Kugelschreiber, in dem sich eine Kamera befunden hat. Die Aufnahmen von den Untersuchungen konnten auf einem Computer des Mediziners sichergestellt werden.
Die Ermittlungen gegen den Arzt wurden auf polizeilicher Seite vom 1. Fachkommissariat der Polizeiinspektion Osnabrück geführt.
Das Landgericht Osnabrück hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden.
Strafgesetzbuch § 174c
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Strafgesetzbuch § 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
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Text: Herr Renè van Münster
Nds. Staatsanwaltschaften
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Erster Staatsanwalt – stellv. Pressesprecher
Kollegienwall 11
49074 Osnabrück