Stadt Hanau – Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl für die Geschäftsjahre 2019 – 2023

Bewerbungen bis zum 27. April 2018 bei der Stadt Hanau einreichen.

Hessen-Tageblatt - Presseportal - Hanau -Hanau – Schöffen sind ehrenamtlichen Richter in Strafsachen. In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende tragen sie die Bezeichnung „Jugendschöffen“. Alle fünf Jahre stellen die Gemeinden sogenannte Vorschlagslisten auf, aus denen ein Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die Schöffen für die Jugend- und die Erwachsenengerichte wählt. Schöffe kann jeder Deutsche werden, der am Tag des Amtsbeginns mindestens 25 und nicht älter als 69 Jahre ist. Bestimmte Gründe (Angehörige eines Justizberufes, Vorstrafen, Insolvenz usw.) schließen vom Amt aus.

Die Amtszeit der aktuellen Schöffen sowie der Jugendschöffen endet mit dem Ablauf des Jahres 2018. Daher stehen für die Geschäftsjahre 2019 – 2023 Neuwahlen durch den Schöffenwahlausschuss an. Aufgabe der Stadt Hanau ist es, Vorschlagslisten zu erstellen und von der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise dem Jugendhilfeausschuss beschließen zu lassen.

Die Stadt Hanau hat auf ihrer Internetseite www.hanau.de für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger Informationen zur Schöffenwahl bereitgestellt. Unter anderem steht auch ein Bewerbungsformular zum Download bereit. Die Unterlagen können aber auch persönlich abgeholt werden: für die Schöffenwahl im Rathaus, Zentrale Verwaltung, 2. Stock, Zimmer 2.21, oder für die Jugendschöffenwahl im Fachbereich Bildung, Soziale Dienste und Integration, 1.Stock, Zimmer 1.41. Die Bewerbungsfrist endet am 27. April 2018.

Die Stadt Hanau weist darauf hin, dass sie nur die Bewerbungen von Hanauer Bürgerinnen und Bürgern annehmen kann. Bürgerinnen und Bürger anderer Kommunen wenden sich bitte an ihre Heimatgemeinde.

Hintergrund:

Die Bedeutung der Schöffen und Jugendschöffen

Die Schöffen wirken bei Gericht auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sind sie nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisung gebunden. Sie genießen die richterliche Unabhängigkeit mit der Folge, dass sie den gleichen strafrechtlichen Anforderungen, beispielsweise im Falle der Bestechlichkeit, unterworfen sind wie die Berufsrichter.

Ein Schöffe übt das Richteramt im vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein Berufsrichter aus. Gegen die Stimmen beider Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden, da für die Festsetzung der Art und Höhe der Strafe eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gericht erforderlich ist.

Voraussetzungen des Schöffenamtes

Schöffe kann jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 70 Jahren werden, der zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in seiner Gemeinde wohnt und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteil wurde. Wer sich um das Amt des Jugendschöffen bewirbt, sollte darüber hinaus in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen.

Von einer Berufung zum Schöffen soll abgesehen werden u.a. bei Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht zum Schöffenamt geeignet sind; in Vermögensverfall geraten sind gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht geeignet sind;

ferner

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare oder Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- oder Gerichtshelfer; Personen, die zwei Wahlperioden nacheinander als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig waren; diese sollen eine Wahlperiode aussetzen.

Die Rechte des Schöffen und Jugendschöffen in der Hauptverhandlung

Die Schöffen sind – ausgenommen es ist gesetzlich etwas anderes geregelt – den Berufsrichtern gleichgestellt. Sie haben daher das Recht Fragen an Angeklagte, Zeugen (ausgenommen an Zeugen unter 16 Jahren) und Sachverständige zu stellen auf Kenntnis der Akten an Beratungen und Abstimmungen während der Hauptverhandlung beteiligt zu werden alle verfahrensbeendenden Entscheidungen wie Urteil und damit zusammenhängende Entscheidungen wie z.B. Bewährungsauflagen oder Verfahrenseinstellung mitzuentscheiden verfahrensgestaltende Entscheidungen (z.B. über Beweisanträge oder Haftbefehle) mitzuentscheiden

Die Pflichten der Schöffen und Jugendschöffen

Wer das Ehrenamt des Schöffen ausübt ist dazu verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ausnahmen bilden die gesetzlich geregelten Fälle, beispielsweise bei Befangenheit oder Verhinderung des Schöffen. Jeder berufene Schöffe muss höchstens an zwölf Sitzungen im Jahr teilnehmen. Des Weiteren hat der Schöffe die Pflicht zur Verschwiegenheit sowie zur unparteiischen Ausübung seines Amtes.

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Stadt Hanau
Öffentlichkeitsarbeit
Am Markt 14-18
63450 Hanau

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